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   KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18   

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https://dejure.org/2020,79588
KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18 (https://dejure.org/2020,79588)
KG, Entscheidung vom 14.02.2020 - 6 U 6/18 (https://dejure.org/2020,79588)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2020 - 6 U 6/18 (https://dejure.org/2020,79588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 314 Abs 1 BGB, § 314 Abs 3 BGB, § 4 Abs 2 MB/KT, § 4 Abs 4 MB/KT, § 206 Abs 1 S 2 VVG
    Krankentagegeldversicherung: Kündigung aus wichtigem Grund

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Krankentagegeldversicherung - Kündigung bei Verfälschung von Einkommensunterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 314 Abs. 1 ; VVG § 206 Abs. 1
    Krankentagegeldversicherung: Kündigung aus wichtigem Grund

  • rechtsportal.de

    BGB § 314 Abs. 1 ; VVG § 206 Abs. 1
    Fortbestand eines Krankentagegeldversicherungsvertrags; Falschangaben zum Einkommen als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    Gegen eine Unzumutbarkeit der Kündigung spricht auch nicht, dass der BGH später die Klausel in § 4 Abs. 2 MB/KT (BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15) für unwirksam erklärt hat.

    Das Interesse des Klägers an dem Fortbestand des Vertrages überwiegt auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der später ergangenen Rechtsprechung des BGH die Klausel in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 (die § 4 Abs. 4 MB/KT 78 entspricht) zur Herabsetzung des Krankentagegeldes wegen gesunkenen Nettoeinkommens im Hinblick auf den nicht näher definierten Begriff des Nettoeinkommens intransparent und damit unwirksam ist (Urteil vom 6.7.2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177, Rn. 40 bis 43).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    Denn er ist im Wege der Auslegung - wie der in § 206 Abs. 1 VVG geregelte Kündigungsausschluss für die Krankheitskostenversicherung - teleologisch dahin zu reduzieren, dass er zwar ausnahmslos eine außerordentliche Kündigung des Versicherers wegen Prämienverzugs verbietet, während eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund des Versicherers wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11 -, VersR 2012, 219, und - IV ZR 105/11 -, VersR 2012, 304, jeweils Rz. 13 ff. nach juris).

    Bei der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages sind an diese Feststellung hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11 - a.a.O., Rz. 29 nach juris).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 105/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    Denn er ist im Wege der Auslegung - wie der in § 206 Abs. 1 VVG geregelte Kündigungsausschluss für die Krankheitskostenversicherung - teleologisch dahin zu reduzieren, dass er zwar ausnahmslos eine außerordentliche Kündigung des Versicherers wegen Prämienverzugs verbietet, während eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund des Versicherers wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11 -, VersR 2012, 219, und - IV ZR 105/11 -, VersR 2012, 304, jeweils Rz. 13 ff. nach juris).

    Das kann insbesondere anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH a.a.O.) oder auch bei tätlichen Angriffen des Versicherungsnehmers auf einen Mitarbeiter des Versicherers (BGH a.a.O. - IV ZR 105/11 -, Rz. 38 nach juris).

  • BGH, 04.05.2009 - IV ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Leistungsfreiheit des

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 04.05.2009 - IV ZR 62/07 -, Rz. 9 nach juris, VersR 2009, 968; Urteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, Rz. 8 nach juris, VersR 2007, 785).

    Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bewusst unrichtige Angaben auf vom Versicherer gestellte Fragen immer und nur in der Absicht erfolgen, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es zwar nicht (BGH, Urteil vom 04.05.2009 a.a.O., Rz. 10; Armbrüster: in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 22 Rn. 43).

  • OLG Köln, 24.10.2014 - 6 U 211/13

    Verwechslungsgefahr des Titels einer Print-Zeitschrift mit der Bezeichnung für

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    Die objektiven Fakten - Antrag auf Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit vom 07.02.2012, anschließende Anforderung von Einkommensunterlagen (betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010) seitens der Beklagten mit Schreiben vom 12.03.2012 (Anlage B 2 der Klageerwiderung im Rechtsstreit gleichen Rubrums vor dem Landgericht Berlin 7 O 359/12, gerichtet auf Krankentagegeld für die Zeit vom 20.3.2012 bis zum 16.4.2012 = 6 U 211/13 KG Berlin) und daraufhin erfolgte Übersendung von Kopien der jeweils ersten Seite der Bescheide mit vom Kläger abgeänderten Zahlen zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit seitens des Klägers mit Schreiben vom 19.03.2012 (Anlagen B 3 bis B 7 a.a.O.) sowie Abgabe einer Selbstauskunft des Klägers gegenüber der Beklagten zur Höhe seines durchschnittlichen Nettoeinkommens ebenfalls vom 19.3.2012 (Anlagenkonvolut B 1 a.a.O.) - sind unstreitig.

    Die vorgenannten Akten des Landgerichts Berlin 7 O 359/12 (6 U 211/13 Kammergericht), auf die sich beide Parteien in ihren Schriftsätzen bezogen haben, lagen dem Senat zur Information vor.

  • BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06

    Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem Fall vergleichbar, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2007 (IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260) zugrunde lag.
  • BGH, 25.11.2010 - Xa ZR 48/09

    Flexitanks

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    § 314 Abs. 3 BGB beruht vielmehr auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 -, Rn. 28, juris).
  • BGH, 11.05.2011 - IV ZR 148/09

    Lebensversicherung: Arglistanfechtung wegen Verletzung der vorvertraglichen

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    Er hat darzulegen, dass er andere Gründe als eine eigennützige Einwirkung auf den Willen des Versicherers hatte; er muss plausibel erklären, wie und weshalb sonst es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - IV ZR 148/09 -, Rn. 16, juris m.w.N., VersR 2011, 909).
  • BGH, 28.02.2007 - IV ZR 331/05

    Pflicht des Versicherungsnehmers zur Angabe eines Schutzbriefs bei Beantragung

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 04.05.2009 - IV ZR 62/07 -, Rz. 9 nach juris, VersR 2009, 968; Urteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, Rz. 8 nach juris, VersR 2007, 785).
  • BGH, 26.02.1996 - II ZR 114/95

    Beginn der Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus KG, 14.02.2020 - 6 U 6/18
    Die für den Beginn der Frist maßgebliche Kenntnis vom Kündigungsgrund liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses gemäß § 626 BGB, die übertragbar ist, vor, wenn der Kündigungsberechtigte eine sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erlangt hat, d.h. wenn alles in Erfahrung gebracht ist, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Vertragsverhältnisses anzusehen ist (BGH, Urteil vom 26.02.1996 - II ZR 114/95 -, Rz. 9 nach juris, NJW 1996, 1403).
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